Deutschland: Hürden der STVO für Tempolimits können fatale Folgen haben
am 05. August 2012
Am 10.Mai 2012 starb ein neunjähriges Mädchen in Kleinleipzig (Sachsen-Anhalt) auf dem Weg zum Schulbus. Exakt für den Bereich, in dem sie mit hohem Tempo überfahren wurde, hatte die Gemeinde vorher eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Landratsamt Anhalt-Bitterfeld beantragt. Der Antrag war jedoch abgelehnt worden, mit dem Verweis auf die deutsche Straßenverkehrsordnung,
Paragraf 45, Absatz 9, „Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs“ dürften nur angeordnet werden, wenn „eine Gefahrenlage besteht“. Diese aber sei nicht gegeben, denn es sei ja nichts passiert. Nach dem Tod des Mädchens wurde dann ein Tempolimit angeordnet und die Bushaltestelle an eine weniger gefährliche Stelle verlegt.
Diese Begebenheit wird vom Spiegel in seiner Ausgabe vom 30.7.2012 berichtet und um weitere Beispiele mit skandalösen Sicherheitsdefiziten ergänzt. Sie alle zeigen: Die Hürden für die Ausweisung von Tempolimits sind in Deutschland viel zu hoch, wenn selbst der Wunsch von Gemeinden, Schlimmes zu verhüten, zu wenig zieht.
Paragraf 45 schreibt den Kommunen insgesamt viel zu viele Einschränkungen vor. Er sollte radikal verkürzt und umgestaltet werden. Am Ende sollte er nur noch die Bestimmung enthalten, dass die Kommunen auf den innerörtlichen Straßennetzen bezüglich der Höhe der Tempolimits entscheiden können. Das reicht völlig. Denn wer die Verhältnisse vor Ort am besten kennt, kann schließlich am besten maßgeschneiderte Entscheidungen treffen.